Was bringt uns die Gesundheitsreform?

 

„Gemeinsamer Bundesausschuss gem. § 91 Abs. 5 SGB V: Arzneimittel-Richtlinien

18. Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs.1 Satz 7 SGB V

18.1 Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen.“

Wär’ ja noch schöner, wenn uns der Sozialstaat ein angenehmes Leben bescheren würde!


www.neusser-monat.de (20.3.2004)