
Was bringt uns die Gesundheitsreform?
„Gemeinsamer Bundesausschuss
gem. § 91 Abs. 5 SGB V: Arzneimittel-Richtlinien
…
18. Arzneimittel zur Erhöhung
der Lebensqualität gemäß § 34 Abs.1 Satz 7 SGB V
18.1 Arzneimittel, bei deren
Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind von der
Versorgung ausgeschlossen.“
Wär’ ja noch schöner, wenn
uns der Sozialstaat ein angenehmes Leben bescheren würde!