Das Gnadengesuch des
seit 24 Jahren einsitzenden RAF-Mitglieds Christian Klar und die Aussetzung des
Strafvollzugs zur Bewährung für die ebenfalls seit 24 Jahren gefangene Brigitte
Mohnhaupt, haben eine lebhafte Debatte in Deutschland ausgelöst. „Ist das
gerecht?“ wird in allen Blättern und auf allen Kanälen gefragt und um Antworten
ist niemand verlegen.
Im Falle Klars handelt
es sich um ein Gnadengesuch; es geht um den Erlass von noch knapp zwei Jahren
Mindeststrafzeit. Für die von ihm begangenen „Staatsschutzdelikte“ ist nach
Strafprozessordnung und Art. 60 Grundgesetz der Bundespräsident als
„Gnadenherr“ zuständig. Im Fall Mohnhaupt handelt es sich dagegen „nicht um
eine Entscheidung im Gnadenwege […], sondern um eine an bestimmte gesetzliche
Voraussetzungen gebundene Entscheidung“, wie der 5. Strafsenat des OLG
Stuttgart feststellt, hier entscheidet eben dieses, das verurteilende Gericht.
Im Fall Christian Klar prüft jedoch „der Bundespräsident im Rahmen seiner
sicher sehr weiten Ermessensgrenzen“ – so ein Staatsrechtler –, wie Klars
Antrag zu bescheiden ist, und der ‚Gnadenakt’ ist Sache des Bundespräsidenten
allein.
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Dieser Gnadenakt ist ein
eigenartiges Konstrukt im System demokratischer Rechtsstaatlichkeit. Voraussetzung
dafür ist die „günstige Prognose“, dass der Antragsteller nicht wieder rückfällig
wird, aber ansonsten – so ein anderer Rechtsexperte – „ist der
Gnadenerweis […] an nichts gebunden. Es gibt keine rechtlichen Maßstäbe.“
(Ch. Pestalozza, Verfassungsrechtler an der FU Berlin, Stuttgarter Nachrichten,
2.2.07.) Daran schließt sich jedoch die Frage an:
„Welche Faktoren
beeinflussen Köhlers Entscheidung? Auch wenn es keine rechtlich fixierten Maßstäbe
gibt, spielt für ein Gnadengesuch insbesondere die Schwere der Tat eine Rolle
und ob der Häftling öffentlich Reue gezeigt hat. Auch wird der Bundespräsident
[…] das Gespräch mit den Angehörigen suchen.“ (ebd.)
Die „Schwere der Tat“,
die „Reue“ und das „Gespräch mit den Angehörigen“ spielen also als „Faktoren“
bei Köhlers Entscheidung eine Rolle. Es handelt sich hier ausdrücklich nicht um
„rechtlich fixierte Maßstäbe“, ausschlaggebend sind moralische
Kriterien. Das ist darum bemerkenswert, weil Rechtsstaat und Rechtssystem
ansonsten der Moral eine sehr untergeordnete Rolle zuweisen. Zwar werden Teile
der herrschenden Moral als Recht verbindlich gemacht und in Gesetze und
Verordnungen überführt, aber das Recht selbst lässt sich von der Moral nicht
bestimmen, es ist nicht bloß Wiedergabe von guten Sitten und
Anstandsregeln. Umgekehrt: Die können oft genug sehr wohl verletzt werden, ohne
dass sich daraus rechtliche Folgen ergeben. So ergibt es sich immer wieder,
dass das Gerechtigkeitsempfinden der Bürger in Konflikt mit dem geltenden Recht
gerät. Demokratische Politiker lassen sich davon jedoch nicht beeindrucken,
sondern halten eisern am Vorrang des von der Legislative gesetzten Rechts fest.
Im Gnadenrecht soll es aber ausdrücklich und mit staatlicher Zustimmung „keine
rechtlich fixierten Maßstäbe“ geben; es bleibt den Erwägungen des
Präsidenten – in die natürlich rechtliche und politische Gesichtspunkte
einfließen – überlassen, geltendes Richterrecht in der Weise außer Kraft zu
setzen, dass der verurteilte Täter die strafrechtlichen Folgen seiner Tat nicht
länger tragen muss.
Zeitgenössische
Journalisten täuschen sich, wenn sie glauben:
„Der Gnadenakt des
Staatsoberhauptes [ist] ein letztes Relikt des vormodernen Rechts des
Monarchen, über Leben und Tod zu entscheiden“(NZZ, 3.2.07).
Es ist erstens und ganz
generell nicht zu übersehen, dass auch die gewählten Herren der Staatsmacht als
Teil ihres Berufsbildes fortwährend mancherlei rechtmäßige Entscheidungen über
Leben und Tod ihrer Bürger treffen. Sie sind also keineswegs mit geringerem
Stoff befasst als ihre gekrönten Amtsvorgänger, wenn sie etwa bei der
Ausgestaltung ihrer Gesundheitswesen, der Festlegung von Schadstoffgrenzwerten
und Chemikalienrichtlinien, dem Für und Wider der Sterbehilfe oder des
Abschusses Passagierflugzeuge, die von mutmaßlichen Terroristen gekapert
worden sind, ihrer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen – von Beschlüssen über
finale Todesschüsse oder die kriegerische Verwendung ihres Volkes gar nicht zu
reden.
Was zweitens die
staatliche Entscheidung über Sein oder Nichtsein im Gnadenweg betrifft, spricht
dessen Verbreitung auch in den demokratischen Staatswesen eher dafür, dass die
Entscheidungsträger keinen Grund sehen, in der Frage des hoheitlichen
Verhältnisses zu den Adressaten ihrer Gewalt hinter irgendwelchen Monarchen
oder dem lieben Gott zurückzustehen, nur weil sie der „Rechtsbindung der
öffentlichen Gewalt“ (Art. 19 GG) unterliegen: Sie halten es offenbar auch
heute noch für angemessen, sich bei aller rechtlichen Ausstattung des
freiheitlichen Staatsbürgers, auch ein Stück demokratischer Majestät zu
erlauben. Die lässt, wie einst Gott und König, heute als diesseitiges höchstes
Wesen und ganz ohne Gottesgnadentum, dem Rechtsbrecher den begründungslosen
Erlass verdienter Strafe als Gnade von höchster Stelle zukommen.
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So ganz „ungebunden“ ist
die Entscheidung des Bundespräsidenten allerdings nicht, was man schon an den
aufgezählten „Faktoren“ sieht. Die lassen nämlich erkennen, dass auch da, wo
der Staatspräsident angeblich ganz aus menschlicher Güte heraus
entscheidet, ziemlich ungemütliche Berechnungen am Werk sind.
Unverzichtbar ist, dass
auch und insbesondere von einem, der als „Terrorist“ „Staatsschutzdelikte“
begangen hat, künftig „keine Gefahr mehr ausgehen“ darf. Er muss also
mit seinen staatsfeindlichen Bestrebungen eine in polizeilicher wie politischer
Hinsicht vollständige Niederlage erlitten haben. Positiv für eine dergestalt
„günstige Prognose“ kann sich auch auswirken, wenn der Täter, wie im
vorliegenden Fall, mit fast zweieinhalb Jahrzehnten so lange in Haft war, dass
er aller Erwartung nach einfach schon zu alt ist, um noch einmal
gefährlich zu werden. Darüber hinaus wurden die RAF-Mitglieder im Gefängnis
jahrelang
„zeitweise nicht nur
völlig von jedem menschlichen Umgang abgeschottet, sondern auch durch
Sichtblenden und Schallschutzmaßnahmen optisch und akustisch isoliert. […] Rund
um die Uhr brennende Beleuchtung […] und temporäre Unterkühlung gehörten zu
einer Art des Strafvollzugs, die nach Ansicht von Anstaltsärzten und Gutachtern
zu Gesundheitsschäden führten.“ (NZZ, ebd.)
Auch dies war sicherlich
der Beschleunigung des natürlichen Alterungsprozesses und damit der günstigen
Rückfallprognose förderlich. Wenn der zur Begnadigung anstehende Terrorist
möglichst weitgehend physisch und psychisch zerstört ist, dann sollte er
seine politische Niederlage auch eingestehen und seine früheren Taten
ausdrücklich als gemeinschaftsschädliche Verbrechen bereuen. Da hat ein
Christian Klar, der gerade noch einmal klargestellt hat, dass er immer noch ein
Gegner des Kapitalismus ist, seine Chancen sicherlich reduziert. Zudem sind die
Angehörigen der Opfer, mit denen der Bundespräsident „das Gespräch
sucht“, schwer gegen das Gnadengesuch und haben dabei massenhaft Parteigänger
auf ihrer Seite. Das alles macht klar: Die Gnade, die ein Herrgott dem
irdischen Sünder unverdient zuteil werden lässt, muss man sich auf Erden
ziemlich hart erarbeiten.
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Im Fall Mohnhaupt gibt
es reichlich Urteilsschelte für das Gericht, das sie auf Bewährung freilässt.
Mehr liberal gesinnte Geister verweisen jedoch darauf, bei Mohnhaupt handle es
sich um die „schlichte Anwendung geltenden Rechts“ (Bosbach, CDU) und
eine „Behandlung nach Recht und Gesetz ohne besondere Gunst“(Baum, FDP).
Solche Leute deuten selbstbewusst auf die überlegene Sieghaftigkeit eines schlagkräftigen
Rechtsstaats, der „seine Stärke gerade im Umgang mit seinen ehemaligen
Gegnern beweist“ (Kühnast, Die Grünen) und nach 24 Jahren und einiger
Sonderbehandlung richtig großzügig werden kann, wenn sie endgültig
erledigt sind und „von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht“. Diese
Verteidiger des Gnadenakts stellen sich also hinter die einseitige
Verkündigung des „Rechtsfriedens“ durch den Staat. Der kann sich das deswegen
leisten, weil er sich in einer Position der turmhohen moralischen, rechtlichen
und v. a. gewaltmäßigen Überlegenheit über die niedergeworfenen Gegner
sieht. Aber selbst einen Anschein von Versöhnlichkeit können die
Kritiker nicht leiden. Sie tun es nicht unter einer völligen Unterwerfung der
Verurteilten, fordern von denen ein öffentliches Abschwören und Bereuen,
sozusagen die symbolische Unterzeichnung einer Kapitulationsurkunde, auch wenn
es darauf in rechtlicher und erst recht polizeilicher Hinsicht nicht ankommt.
Dass Mohnhaupt und Klar schon die „härteste Strafe der deutschen Rechtsgeschichte“
(t-online-nachrichten, 12.2.) hinter sich haben, zählt für sie gar nicht. Dabei
entgeht ihnen in ihrer Gnadenlosigkeit, welch schöner Ertrag für den Staat
im ausnahmsweisen Vorzeigen seiner Milde und Güte steckt. Heribert Prantl von
der „Süddeutschen Zeitung“ schwingt sich zu einer großen Lobrede auf:
„Der Staat, den Mohnhaupt
so hasste, hat diesen Hass nicht vergolten. […] Er hat an ihr die verdiente
Strafe vollstreckt, aber er war dabei nicht unerbittlich. […] Er hat im Kampf
gegen den Linksextremismus zeitweise auch das Augenmaß verloren, es aber wieder
gefunden. […] Das ist ein Staat des Rechts, […] kein Staat der Rache. In den
Entlassungen, diesen Akten der Menschlichkeit von Staats wegen zeigt sich die
Stärke dieses Staates, […] er hat sich als großzügig und gnädig erwiesen. […]
Man kann stolz sein auf dieses Land.“ (SZ, 13.2.07)
Diese
Verherrlichung der strafenden „Menschlichkeit von Staats wegen“ verdankt
sich nur einem Vergleichsmaßstab: Die Staatsmacht hätte ja, über das „zeitweise
Verlieren des Augenmaßes“ hinaus, ihre Feinde einfach wegräumen können!
Nicht nur ein Vierteljahrhundert wegsperren und ein paar Jahre isolieren,
sondern einfach an die Wand stellen. Oder foltern. Oder beides. Wie einst
regierende Chilenen oder Argentinier und viele andere „im Kampf gegen den
Linksextremismus“. Das hat der deutsche Staat „großzügig und gnädig“
nicht getan. Seine Macht war wohl auch noch nicht ganz so herausgefordert – bei
dem Verhältnis von „sechzig gegen sechzig Millionen“, wie der Dichter
Böll die militärische Lage im Kampf gegen die RAF einmal beschrieb. Aber gekonnt
hätte er schon noch anders. Trotzdem hat er wieder „das richtige Maß“
gefunden! Da sind dann Jahrzehnte im Gefängnis nur „verdiente Strafe“
und nicht mehr als die „Wiederherstellung des Rechts“, zu der die
Philosophen des Rechtsstaats die gewaltsame Beugung von Verbrechern unter die
staatlichen Normen veredelt haben. Dass diese Art der Vergeltung
ganz gewiss keine „Rache“ sei – wohlgemerkt im Vergleich mit dem „exzessiven Strafbedürfnis über
Recht und Gesetz hinaus [von] Teilen der Öffentlichkeit“ (SZ, 12.2.), ist
ein Grund mehr für Komplimente an die ‚menschenwürdige‘ Strafgewalt der Nation.
– So leicht kriegt ein kritischer Jurist sein Lob auf die politische
Strafjustiz der Demokratie hin!